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Illustration zu Lohnkosten im Handwerk mit Symbolen für Zuschläge, Reisekosten und Dokumente.

Lohnkosten im Handwerk: Zuschläge, Reisekosten, Auslösung richtig verbuchen

Sarah Rüdiger

Dein Monteur arbeitet auf einer Baustelle 80 Kilometer entfernt. Er beginnt um 6 Uhr morgens, macht Überstunden bis 19 Uhr und übernachtet vor Ort. Am Wochenende steht ein Notdiensteinsatz an. Am Monatsende stellst Du fest: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtung, Überstundenzuschläge, Sonntagszuschlag. Wie rechnest Du das alles korrekt ab? Welche Beträge sind steuerfrei, welche nicht? Und wie verbuchst Du das Ganze in der Buchhaltung? 

Lohnkosten im Handwerk sind komplex, aber mit dem richtigen Wissen und den passenden Tools behältst Du den Überblick. In diesem Beitrag erfährst Du, wie Du Zuschläge, Reisekosten und Auslösungen korrekt abrechnest, verbuchst und dabei alle steuerlichen Vorgaben einhältst.

Korrekte Lohnkostenerfassung

Lohnkosten sind in vielen Handwerksbetrieben der größte Kostenblock. Gleichzeitig ist die Lohnabrechnung einer der komplexesten Bereiche mit zahlreichen rechtlichen Vorgaben.

Was passiert bei Fehlern?

  • Steuerliche Nachzahlungen: Wenn Du steuerpflichtige Zuschläge als steuerfrei behandelst, drohen Nachzahlungen plus Zinsen.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Falsch berechnete Beiträge führen zu Nachforderungen der Krankenkassen.
  • Unzufriedene Mitarbeiter: Wenn Zuschläge oder Reisekosten nicht korrekt ausgezahlt werden, leidet die Motivation.
  • Probleme bei Betriebsprüfungen: Lückenhafte Dokumentation führt zu Beanstandungen durch Finanzamt oder Rentenversicherung.

Vorteile korrekter Lohnkostenerfassung:

  • Rechtssicherheit für Dich und Deine Mitarbeiter
  • Transparente Kostenstruktur für Kalkulation und Controlling
  • Zufriedene Mitarbeiter durch pünktliche und korrekte Abrechnung
  • Keine bösen Überraschungen bei Prüfungen

Lohnzuschläge im Handwerk: Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit

Lohnzuschläge sind Aufschläge auf den normalen Stundenlohn für besondere Arbeitszeiten. Im Handwerk sind sie üblich, weil oft außerhalb der regulären Arbeitszeit gearbeitet wird.

Die wichtigsten Zuschlagsarten:

Überstundenzuschläge

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Der Zuschlag ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in vielen Tarifverträgen geregelt.

Üblicher Zuschlag: 25 Prozent auf den Grundlohn
Steuerfreiheit: Nein, Überstundenzuschläge sind steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig

Nachtzuschläge

Nachtarbeit liegt vor, wenn zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gearbeitet wird. Nachtzuschläge sind gesetzlich in bestimmten Grenzen steuerfrei.

Üblicher Zuschlag: 25 Prozent auf den Grundlohn
Steuerfreiheit: Ja, bis 25 Prozent des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr (maximal 40 Prozent für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr)
Sozialversicherung: Steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig

Sonntagszuschläge

Sonntagsarbeit ist Arbeit an Sonntagen zwischen 0 und 24 Uhr.

Üblicher Zuschlag: 50 Prozent auf den Grundlohn
Steuerfreiheit: Ja, bis 50 Prozent des Grundlohns
Sozialversicherung: Steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig

Feiertagszuschläge

Feiertagsarbeit ist Arbeit an gesetzlichen Feiertagen.

Üblicher Zuschlag: 125 Prozent auf den Grundlohn
Steuerfreiheit: Ja, bis 125 Prozent des Grundlohns (150 Prozent an bestimmten Feiertagen wie 24.12., 25.12., 26.12., 1.1.)
Sozialversicherung: Steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig

Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur für den Zuschlag, nicht für den Grundlohn. Und: Die Zuschläge müssen zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, nicht als Ersatz.

Beispiel aus der Praxis:

Ein Heizungsmonteur hat einen Stundenlohn von 25 Euro. Er arbeitet an einem Sonntag acht Stunden. Berechnung: Grundlohn 8 Stunden x 25 Euro = 200 Euro (steuerpflichtig). Sonntagszuschlag 50 Prozent auf 200 Euro = 100 Euro (steuerfrei). Gesamtvergütung: 300 Euro. Der Monteur erhält 300 Euro ausgezahlt, aber nur 200 Euro werden versteuert.

Reisekosten: Was Du abrechnen darfst und wie Du es verbuchst

Wenn Deine Mitarbeiter außerhalb der Betriebsstätte arbeiten, entstehen Reisekosten. Diese kannst Du steuerfrei erstatten, wenn Du die gesetzlichen Vorgaben einhältst.

Die drei Arten von Reisekosten:

1. Fahrtkosten

Fahrtkosten sind die Kosten für die Fahrt zur Baustelle und zurück.

Erstattung bei Firmenfahrzeugen: Tatsächliche Kosten (Benzin, Abschreibung, Versicherung) oder pauschale Kilometersätze
Erstattung bei Privatfahrzeugen: 0,30 Euro pro Kilometer (steuerfrei)
Öffentliche Verkehrsmittel: Tatsächliche Kosten (Tickets)

Wichtig: Die Erstattung ist nur steuerfrei, wenn der Mitarbeiter nicht von zu Hause zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, sondern direkt zur Baustelle.

2. Verpflegungsmehraufwand

Wenn Dein Mitarbeiter länger als 8 Stunden von der Betriebsstätte abwesend ist, entstehen ihm höhere Verpflegungskosten. Diese kannst Du pauschal erstatten.

Pauschbeträge (Stand 2024):

  • Abwesenheit über 8 Stunden: 14 Euro pro Tag
  • Abwesenheit über 24 Stunden (Volltag): 28 Euro pro Tag
  • An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen: jeweils 14 Euro

Die Pauschalen sind steuerfrei und müssen nicht durch Belege nachgewiesen werden.

Wichtig: Bei mehrtägigen Einsätzen an derselben Baustelle gilt die Steuerfreiheit nur für die ersten drei Monate. Danach wird die Baustelle zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

3. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten kannst Du in tatsächlicher Höhe steuerfrei erstatten, wenn Belege (Hotelrechnung) vorliegen.

Erstattung: Tatsächliche Kosten laut Rechnung (steuerfrei)
Ohne Beleg: Pauschale von 20 Euro pro Übernachtung (steuerfrei)

Beispiel aus der Praxis:

Ein Elektriker arbeitet drei Tage auf einer Baustelle 120 Kilometer entfernt. Tag 1 (Anreise): Fahrt 120 km, Arbeit 9 Stunden, Übernachtung im Hotel. Tag 2 (Volltag): Arbeit 8 Stunden, Übernachtung. Tag 3 (Abreise): Arbeit 6 Stunden, Rückfahrt 120 km. Abrechnung: Fahrtkosten 240 km x 0,30 Euro = 72 Euro. Verpflegung Tag 1: 14 Euro, Tag 2: 28 Euro, Tag 3: 14 Euro, gesamt 56 Euro. Übernachtung 2 Nächte: 2 x 89 Euro = 178 Euro (laut Hotelrechnung). Gesamte Reisekosten: 306 Euro (steuerfrei).

Auslösung und Verpflegungsmehraufwand: Steuerfreie Erstattung

Der Begriff Auslösung wird im Handwerk oft synonym für Verpflegungsmehraufwand verwendet. Gemeint ist die Erstattung von Mehrkosten, die dem Mitarbeiter durch Arbeit außerhalb der Betriebsstätte entstehen.

Was ist der Unterschied zwischen Auslösung und Verpflegungsmehraufwand?

Rechtlich gibt es keinen Unterschied. Im Handwerk wird oft von Auslösung gesprochen, wenn Mitarbeiter täglich oder wöchentlich eine Pauschale für Verpflegung erhalten.

Wie wird Auslösung korrekt abgerechnet?

Du kannst die gesetzlichen Pauschalen (14 Euro / 28 Euro) steuerfrei auszahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Mitarbeiter ist über 8 Stunden von der Betriebsstätte abwesend
  • Es handelt sich nicht um die erste Tätigkeitsstätte
  • Die Drei-Monats-Frist ist nicht überschritten

Was passiert nach drei Monaten?

Wenn Dein Mitarbeiter länger als drei Monate an derselben Baustelle arbeitet, wird diese zur ersten Tätigkeitsstätte. Ab dann kannst Du keine steuerfreie Auslösung mehr zahlen. Du kannst aber einen steuerpflichtigen Zuschlag zahlen, der dann versteuert und sozialversicherungspflichtig wird.

Beispiel aus der Praxis:

Ein Trockenbauer arbeitet auf einer Großbaustelle, die vier Monate dauert. In den ersten drei Monaten erhält er täglich 14 Euro Auslösung steuerfrei (bei über 8 Stunden Abwesenheit). Ab Monat 4 zahlt der Betrieb weiterhin 14 Euro pro Tag, aber dieser Betrag ist jetzt steuerpflichtig und wird als Lohnbestandteil abgerechnet.

Unterschiede zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Lohnbestandteilen

Nicht alle Zahlungen an Mitarbeiter sind gleich zu behandeln. Die korrekte Unterscheidung ist wichtig für Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Steuerpflichtige Lohnbestandteile:

  • Grundlohn / Gehalt
  • Überstundenzuschläge
  • Urlaubsgeld (in den meisten Fällen)
  • Weihnachtsgeld (in den meisten Fällen)
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Sachbezüge über Freigrenzen

Steuerfreie Lohnbestandteile (unter bestimmten Voraussetzungen):

  • Nachtzuschläge (bis 25 Prozent bzw. 40 Prozent des Grundlohns)
  • Sonntagszuschläge (bis 50 Prozent des Grundlohns)
  • Feiertagszuschläge (bis 125 Prozent bzw. 150 Prozent des Grundlohns)
  • Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtung)
  • Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat (z.B. Tankgutscheine)
Wichtig für Sozialversicherung: Auch steuerfreie Zuschläge sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Sie erhöhen die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Ausnahmen:

  • Reisekosten sind auch sozialversicherungsfrei
  • Sachbezüge bis 50 Euro sind steuerfrei und bis 2025 auch sozialversicherungsfrei (ab 2026 neue Regelung)

Richtige Buchung: So erfasst Du Löhne, Zuschläge und Reisekosten

Die buchhalterische Erfassung von Lohnkosten erfolgt über verschiedene Konten. Hier die wichtigsten Buchungssätze:

Buchung Grundlohn:

Buchungssatz:

  • Löhne und Gehälter (SKR03: 4100, SKR04: 6000) an Bank/Kasse
  • Löhne und Gehälter an Verbindlichkeiten Lohnsteuer (SKR03: 1740, SKR04: 3730)
  • Löhne und Gehälter an Verbindlichkeiten Sozialversicherung (SKR03: 1750, SKR04: 3740)

Buchung steuerfreie Zuschläge (z.B. Sonntagszuschlag):

Die Zuschläge werden auf einem separaten Konto gebucht, um die Steuerfreiheit zu dokumentieren.

Buchungssatz:

  • Steuerfreie Zuschläge (SKR03: 4141, SKR04: 6041) an Bank/Kasse
  • Steuerfreie Zuschläge an Verbindlichkeiten Sozialversicherung (nur SV-pflichtig, keine Lohnsteuer)

Buchung steuerpflichtige Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag):

Buchungssatz wie beim Grundlohn:

  • Löhne und Gehälter (SKR03: 4100, SKR04: 6000) an Bank/Kasse
  • Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Buchung Reisekosten:

Reisekosten werden auf eigenen Konten gebucht und sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Buchungssatz:

  • Reisekosten Arbeitnehmer (SKR03: 4670, SKR04: 6670) an Bank/Kasse

Untergliederung möglich:

  • Fahrtkosten (SKR03: 4671, SKR04: 6671)
  • Verpflegungsmehraufwand (SKR03: 4672, SKR04: 6672)
  • Übernachtungskosten (SKR03: 4673, SKR04: 6673)

Wichtig: Alle Reisekosten müssen durch Nachweise belegt werden: Fahrtenbuch, Reisekostenabrechnung, Hotelrechnungen.

Beispiel aus der Praxis:

Ein Dachdecker erhält im Monat: Grundlohn 3.500 Euro, Überstundenzuschlag 200 Euro, Sonntagszuschlag 150 Euro, Reisekosten 280 Euro. Buchung: Grundlohn 3.500 Euro auf Konto 4100. Überstundenzuschlag 200 Euro auf Konto 4100 (steuerpflichtig). Sonntagszuschlag 150 Euro auf Konto 4141 (steuerfrei, aber SV-pflichtig). Reisekosten 280 Euro auf Konto 4670 (steuer- und SV-frei).

Typische Fehler bei der Lohnabrechnung und wie Du sie vermeidest

Die Lohnabrechnung im Handwerk ist fehleranfällig. Hier die häufigsten Probleme:

Fehler 1: Steuerfreie Zuschläge falsch berechnet

Problem: Der Zuschlag wird auf den Bruttolohn statt auf den Grundlohn berechnet. Dadurch wird die Steuerfreigrenze überschritten.
Lösung: Berechne Zuschläge immer auf Basis des Grundlohns für die tatsächlich geleisteten Stunden in der Zuschlagszeit.

Fehler 2: Drei-Monats-Frist bei Auslösung übersehen

Problem: Auslösung wird auch nach drei Monaten an derselben Baustelle steuerfrei ausgezahlt. Das Finanzamt fordert Nachzahlungen.
Lösung: Dokumentiere genau, wie lange Mitarbeiter an welcher Baustelle arbeiten. Stelle nach drei Monaten auf steuerpflichtige Zahlung um.

Fehler 3: Reisekosten ohne Nachweise

Problem: Verpflegungsmehraufwand oder Fahrtkosten werden ausgezahlt, aber es gibt keine Reisekostenabrechnung oder kein Fahrtenbuch.
Lösung: Nutze eine Handwerkersoftware, die Reisekosten automatisch erfasst und dokumentiert.

Fehler 4: Privatfahrten als Dienstreisen abgerechnet

Problem: Mitarbeiter rechnen die Fahrt von zu Hause zur ersten Tätigkeitsstätte als Dienstreise ab. Das ist nicht zulässig.
Lösung: Definiere klar, welche Fahrten erstattungsfähig sind. Die erste Tätigkeitsstätte ist die Betriebsstätte oder eine Baustelle, an der über drei Monate gearbeitet wird.

Fehler 5: Zuschläge und Reisekosten auf falschen Konten gebucht

Problem: Alle Zahlungen werden auf das Lohnkonto gebucht. Steuerfreie Bestandteile werden nicht erkannt.
Lösung: Nutze für steuerfreie Zuschläge und Reisekosten eigene Konten. So ist bei Prüfungen sofort erkennbar, was steuerfrei ist.

Fehler 6: Keine Dokumentation der Arbeitszeiten

Problem: Zuschläge werden gezahlt, aber die tatsächlichen Arbeitszeiten sind nicht dokumentiert. Bei Prüfungen fehlen die Nachweise.
Lösung: Erfasse alle Arbeitszeiten digital und dokumentiere, wann Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet wurde.

Digitale Lohnkostenerfassung – so unterstützt ToolTime

Die manuelle Erfassung von Arbeitszeiten, Zuschlägen und Reisekosten ist aufwendig und fehleranfällig. Eine moderne Handwerkersoftware wie ToolTime unterstützt den Prozess.

Wie ToolTime bei der Lohnkostenerfassung hilft:

Automatische Zeiterfassung

Mitarbeiter erfassen ihre Arbeitszeiten per App. ToolTime erkennt automatisch, ob Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit vorliegt und berechnet die entsprechenden Zuschläge.

Abwesenheits- und Überstundenmanagement

Das Zeitkonto liefert Dir alle wichtigen Kennzahlen Deiner Mitarbeiter auf einen Blick. Du siehst auf einen Blick Arbeitszeiten, Soll-Ist-Abweichungen und den aktuellen Zeitsaldo. Fehlzeiten, Überstunden und Urlaub werden automatisch erfasst.

Export für die Lohnbuchhaltung

Alle erfassten Zeiten, Abwesenheiten oder Überstunden lassen sich im richtigen Format für die Lohnabrechnung exportieren.

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Fazit

Lohnkosten sind im Handwerk ein komplexes Thema. Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit müssen korrekt berechnet und abgegrenzt werden zwischen steuerfrei und steuerpflichtig. Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten kannst Du steuerfrei erstatten, wenn Du die gesetzlichen Vorgaben einhältst. Besonders wichtig ist die Drei-Monats-Frist bei der Auslösung. Die richtige buchhalterische Erfassung auf den passenden Konten sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit. 

FAQs

Muss ich Zuschläge für Überstunden zahlen?

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Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Überstundenzuschlägen gibt es nicht. Allerdings sind sie in vielen Tarifverträgen vorgeschrieben. Auch wenn Du nicht tarifgebunden bist, kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Übung eine Verpflichtung ergeben. Überstundenzuschläge sind in jedem Fall steuerpflichtig.

Kann ich höhere Zuschläge zahlen als die steuerfreien Grenzen?

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Ja, Du kannst höhere Zuschläge zahlen. Allerdings ist nur der Anteil bis zur Steuerfreigrenze steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag ist steuerpflichtig. Beispiel: Du zahlst 60 Prozent Sonntagszuschlag. 50 Prozent sind steuerfrei, 10 Prozent sind steuerpflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen erster Tätigkeitsstätte und Baustelle?

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Die erste Tätigkeitsstätte ist der Ort, an dem der Mitarbeiter dauerhaft und schwerpunktmäßig arbeitet (z.B. Betriebsstätte). Baustellen sind in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, solange sie nicht länger als drei Monate dauern. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind Pendelfahrten (nur Entfernungspauschale). Fahrten zur Baustelle sind Dienstreisen (Erstattung mit 0,30 Euro pro Kilometer).

Wie dokumentiere ich Reisekosten richtig?

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Für jede Dienstreise sollte eine Reisekostenabrechnung erstellt werden. Diese enthält: Datum, Ziel, Zweck der Reise, gefahrene Kilometer, Abwesenheitsdauer, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten. Bei Privatfahrzeugen zusätzlich ein Fahrtenbuch. Hotelrechnungen und Tankbelege müssen aufbewahrt werden.

Was passiert, wenn ich Reisekosten falsch abrechne?

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Wenn Du Reisekosten als steuerfrei behandelst, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, musst Du Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Das kann bei Betriebsprüfungen oder Lohnsteueraußenprüfungen auffallen. Deshalb ist es wichtig, alle Voraussetzungen genau zu prüfen und zu dokumentieren.

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